Rechtsmittel - Leicht erklärt.

Im Rahmen zahlreicher Sportgerichtsverfahren ist wiederholt festzustellen, dass Rechtsmittel entweder nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen oder nicht in der erforderlichen formalen Ausgestaltung eingereicht werden.
Dies betrifft insbesondere fehlende oder verspätete Begründungen, unzureichend dokumentierte Anträge, unvollständige Angaben zur Spiel- oder Entscheidungssituation, das Fehlen notwendiger Unterschriften oder die Einreichung in ungeeigneten Formaten.
In einer Vielzahl dieser Fälle sehen sich die Spruchkörper gezwungen, Rechtsmittel ungeprüft als unzulässig zu verwerfen, selbst wenn inhaltlich möglicherweise ein berechtigtes Anliegen vorliegt. Dies führt nicht nur zu erheblichen Verzögerungen in der Verfahrensbearbeitung, sondern kann auch das Vertrauen der Beteiligten in die Sportgerichtsbarkeit beeinträchtigen. Eine frühzeitige, formal korrekte und inhaltlich vollständige Einreichung ist daher zwingende Voraussetzung für eine sachgerechte und zügige Entscheidung durch das Sportgericht.
Wir möchten Sie daher eindringlich auf die folgenden formellen und inhaltlichen Anforderungen hinweisen, die bei der Einlegung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen im Bereich der Sportgerichtsbarkeit des NFV Kreises Nordharz zu beachten sind. Eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Geltendmachung dieser Rechtsbehelfe ist nicht nur für eine faire und sachliche Entscheidung unabdingbar, sondern auch Voraussetzung dafür, dass die Interessen Ihres Vereins überhaupt berücksichtigt werden können.
Die einschlägigen Regelungen finden sich insbesondere in den §§ 10 bis 19 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des Niedersächsischen Fußballverbandes, die verbindliche Vorgaben zu Fristen, Formerfordernissen, zulässigen Anträgen und den jeweiligen Rechtsfolgen enthalten. Ergänzend hierzu ist auch § 54 der Satzung des NFV zu beachten, der insbesondere die Form der elektronischen Übermittlung, die Zustellfiktion sowie technische Anforderungen verbindlich regelt.
Im Folgenden stellen wir Ihnen die relevanten Bestimmungen systematisch und praxisnah dar. Ziel ist es, eine möglichst rechtssichere Handhabung der sportgerichtlichen Möglichkeiten durch die Vereine zu ermöglichen und unzulässige oder verfristete Eingaben dauerhaft zu vermeiden.
Inhalte
Anrufung des Sportgerichts gegen Verwaltungsentscheidungen
Anrufung des Sportgerichts gegen Verwaltungsentscheidungen (§ 14 Abs. 1 lit. a RuVO i. V. m. § 15 Abs. 1 RuVO)
Dieses Rechtsmittel ist beim Kreissportgericht (ggf. beim Bezirkssportgericht, wenn es sich um Spiele der Bezirks- und Landesliegen handelt) einzulegen. Diese gebührenfreie Anrufung ist zulässig gegen Verwaltungsentscheidungen von Ausschüssen (z. B. Spiel-, Jugend- oder Frauenausschuss). Sie kann durch alle Betroffenen erfolgen, etwa Spieler, Trainer oder Vereine. Die Anrufung muss schriftlich erfolgen und innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts beim Sportgericht eingehen.
Einspruch bei Verstößen gegen Satzung oder Ordnungen
Einspruch bei Verstößen gegen Satzung oder Ordnungen (§ 14 Abs. 1 lit. b RuVO i. V. m. § 15 Abs. 2 RuVO)
Der Einspruch ist beim Kreissportgericht (ggf. beim Bezirkssportgericht, wenn es sich um Spiele der Bezirks- und Landesliegen handelt) einzulegen. Der Einspruch ist gebührenfrei zulässig, wenn Satzungs- oder Ordnungsverstöße geltend gemacht werden. Die Frist beträgt einen Monat nach dem Verstoß. Ist der Verstoß bei Verfahrenseinleitung bereits länger als einen Monat her, ist der Einspruch ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist § 6c Abs. 3 der NFV-Spielordnung.
Protest gegen die Spielwertung bei Regelverstößen
Protest gegen die Spielwertung (§ 14 Abs. 1 lit. c RuVO i. V. m. § 16 RuVO)
Der Protest ist beim Kreissportgericht (ggf. (ggf. beim Bezirkssportgericht, wenn es sich um Spiele der Bezirks- und Landesliegen handelt) einzulegen. Der Protest richtet sich ausschließlich gegen die Spielwertung, wenn ein Regelverstoß durch den Schiedsrichter geltend gemacht wird, der den Ausgang des Spiels beeinflusst haben könnte. Er ist spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Spielende schriftlich beim Sportgericht einzulegen. Die Protestgebühr beträgt 40,00 Euro.
Berufung und Revision gegen erstinstanzliche Urteile
Berufung (§ 14 Abs. 1 lit. d RuVO i. V. m. § 17 RuVO)
Die Berufung ist bei der Bezirkssportgericht (oder Verbandssportgericht) einzulegen. Gegen Urteile des Kreissportgerichts kann Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist binnen sieben Tagen nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und innerhalb weiterer zehn Tage zu begründen. Es werden Gebühren nach § 10 RuVO erhoben.
Revision (§ 14 Abs. 1 lit. e RuVO i. V. m. § 17 RuVO)
Die Revision ist bei der Verbandsgerichtsbarkeit des NFV einzulegen. Die Revision ist ein außerordentliches Rechtsmittel und nur unter engen Voraussetzungen zulässig - etwa bei schweren Verfahrensfehlern oder grober Missachtung materiellen Rechts. Sie ist innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Berufungsurteils einzulegen und ebenfalls kostenpflichtig.
Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen oder Maßnahmen
Beschwerde (§ 14 Abs. 1 lit. f RuVO i. V. m. § 18 RuVO)
Die Beschwerde ist beim zuständigen Sportgericht, in der Regel dem Kreissportgericht (ggf. beim Bezirkssportgericht, wenn es sich um Spiele der Bezirks- und Landesliegen handelt), einzulegen. Die Beschwerde richtet sich gegen Verfahrenshandlungen oder Maßnahmen außerhalb von Entscheidungen in der Hauptsache, z. B. vorsorgliche Sperren. Sie ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Maßnahme schriftlich einzureichen
Widerspruch gegen eine einstweilige Anordnung
Widerspruch gegen eine einstweilige Anordnung (§ 14 Abs. 1 lit. g RuVO i. V. m. § 13 RuVO)
Der Widerspruch ist beim Sportgericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat (i. d. R. Kreissportgericht), einzulegen. Gegen eine vom Sportgericht erlassene einstweilige Anordnung kann binnen sieben Tagen schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Dieser wird vom Sportgericht erneut geprüft und entschieden.
Schriftform erforderlich
Rechtsgrundlagen § 14 Abs. 2 RuVO
Alle Rechtsbehelfe sind schriftlich einzulegen. Mündliche Mitteilungen, etwa per Telefon, sind unwirksam. Die Einreichung muss auf offiziellem Vereinspapier erfolgen, begründet und mit einem konkreten Antrag versehen sein. Idealerweise ist das Schreiben mit einer Unterschrift sowie einem Vereinsstempel versehen. Zur besseren Verarbeitung wird die Übermittlung des Dokuments im Format *.doc, *.docx oder *.pdf ausdrücklich empfohlen.
Elektronische Kommunikation
Rechtsgrundlagen: § 54 Satzung des NFV
Bei Einreichung per E-Mail gelten folgende Bedingungen:
- Das Dokument muss im PDF-Format eingereicht werden
- Es muss eine unterschriebene Fassung enthalten (eingescannt oder qualifiziert signiert)
- Der Eingang beim zuständigen Sportgericht muss innerhalb der Frist erfolgen
- Ein reiner E-Mail-Text oder ein Word-Dokument ohne Unterschrift bzw. nicht auf offiziellem Vereinspapier eingereicht ist nicht formgerecht
Fristberechnung
§ 19 RuVO i. V. m. § 54 der Satzung
Die Berechnung von Fristen richtet sich in sportgerichtlichen Verfahren nach § 19 RuVO unter entsprechender Anwendung der §§ 187 ff. BGB. Daneben ist bei elektronischer Kommunikation die Zustellfiktion nach § 54 der Satzung des NFV zwingend zu berücksichtigen.
Fristdauer je nach Rechtsbehelf
- 3 Tage (72 Stunden): bei Protesten (§ 16 RuVO)
- 7 Tage: bei Anrufung, Berufung, Beschwerde (§§ 15, 17, 18 RuVO)
- 1 Monat: beim Einspruch (§ 15 Abs. 2 RuVO)
Fristbeginn gemäß § 19 Abs. 1 RuVO
Gemäß § 19 Abs. 1 RuVO beginnt die Frist mit dem auf das maßgebliche Ereignis folgenden Tag. Maßgeblich für den Fristbeginn ist insbesondere das Spielende, die Bekanntgabe einer Entscheidung oder der Zugang eines Verwaltungsakts. Der Fristbeginn kann dabei auch auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen.
Beispiel: Ein Spiel endet am Sonntag, 4. Mai um 17:00 Uhr. Gemäß § 19 Abs. 1 RuVO beginnt die Frist am darauf folgenden Tag, also am Montag, 5. Mai, um 00:00 Uhr.
Fristende gemäß § 19 Abs. 2 RuVO
Gemäß § 19 Abs. 2 RuVO endet eine Frist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist (24:00 Uhr). Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich die Frist auf den darauffolgenden Werktag. Dies gilt für alle Rechtsbehelfe, bei denen eine bestimmte Anzahl von Tagen vorgesehen ist – zum Beispiel drei Tage beim Protest (§ 16 RuVO), sieben Tage bei Anrufung, Berufung oder Beschwerde (§§ 15, 17, 18 RuVO) oder ein Monat beim Einspruch (§ 15 Abs. 2 RuVO).
Die Protestfrist von 72 Stunden nach § 16 RuVO ist als dreitägige Frist zu verstehen. Sie endet also mit Ablauf des dritten Tages nach dem Spieltag, sofern dieser nicht auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt – in diesem Fall verlängert sich die Frist auf den darauffolgenden Werktag.
Zustellfiktion gemäß § 54 der Satzung des NFV
Bei elektronischer Übermittlung (z. B. per E-Mail) gilt eine Entscheidung als am dritten Tag nach dem Versand zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen wird. Der Fristlauf beginnt in diesem Fall am Folgetag dieses fingierten Zugangs.
Beispiel 1: Verwaltungsentscheid (gebührenfreie Anrufung nach § 15 Abs. 1 RuVO)
Ein Verwaltungsentscheid wird am Mittwoch, 3. September elektronisch an den Verein versandt. Nach § 54 der Satzung gilt das Schreiben am Samstag, 6. September als zugegangen. Der Fristbeginn ist der darauf folgende Sonntag, 7. September, 00:00 Uhr. Obwohl der Fristbeginn auf einen Sonntag fällt, ist dies gemäß § 19 Abs. 1 RuVO i. V. m. § 187 BGB zulässig. Die siebentägige Frist endet am Samstag, 13. September, 24:00 Uhr. Da der Samstag kein Werktag im Sinne des § 193 BGB ist, verschiebt sich das Fristende auf Montag, 15. September, 24:00 Uhr.
Beispiel 2: Protest gegen die Spielwertung (§ 16 RuVO)
Ein Spiel endet am Freitag, 10. Oktober um 20:30 Uhr. Die 72-Stunden-Protestfrist beginnt am darauf folgenden Tag, also Samstag, 11. Oktober, 00:00 Uhr. Die Frist läuft exakt 72 Stunden und endet damit am Montag, 13. Oktober um 24:00 Uhr. Geht der Protest erst danach beim Sportgericht ein, ist er verspätet. Fällt das Fristende hingegen auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den darauffolgenden Werktag.
Beispiel 3: Einspruch (§ 15 Abs. 2 RuVO)
Ein mutmaßlicher Ordnungsverstoß erfolgt während eines Spiels am Samstag, 20. September. Der Fristbeginn ist der darauf folgende Sonntag, 21. September, 00:00 Uhr. Die einmonatige Frist endet regulär mit Ablauf des Montag, 20. Oktober, 24:00 Uhr. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Fristende gemäß § 19 Abs. 2 RuVO auf den nächsten Werktag.
Beispiel 4: Fristende an einem Feiertag
Ein Berufungsurteil wird am Montag, 28. April elektronisch übermittelt. Die Zustellfiktion nach § 54 der Satzung datiert den Zugang auf Donnerstag, 1. Mai (gesetzlicher Feiertag). Der Fristbeginn ist der darauf folgende Freitag, 2. Mai, 00:00 Uhr. Die 7-Tage-Frist endet regulär mit Ablauf des Donnerstag, 8. Mai, 24:00 Uhr. Wäre dieser Tag jedoch ein gesetzlicher Feiertag, ein Samstag oder ein Sonntag, würde sich das Fristende gemäß § 19 Abs. 2 RuVO i. V. m. § 193 BGB auf den nächsten Werktag um 24:00 Uhr verschieben.
Kostenpflicht
Rechtsgrundlagen: §§ 10, 11 RuVO
Zusammensetzung der Kosten
Die Kosten eines sportgerichtlichen Verfahrens setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen (§ 10 Abs. 1 RuVO). Gebühren entstehen nur in bestimmten Fallkonstellationen; Auslagen (z. B. Porto, Kopien, Fahrtkosten) können dagegen in jedem Verfahren anfallen.
Gebührenpflichtige Verfahren auf Kreisebene
Vor dem Kreissportgericht des NFV Kreises Nordharz werden im Regelfall keine Gebühren erhoben. Eine Ausnahme besteht bei folgendem Rechtsmittel:
- Protest gegen die Spielwertung (§ 14 Abs. 1 lit. c RuVO i. V. m. § 16 RuVO): Hierfür wird auf Kreisebene eine feste Gebühr in Höhe von 40,00 Euro erhoben (§ 10 RuVO).
Für das Verfahren der Berufung und/oder der Revision werden durch die Rechtsmittelinstanz Gebühren nach § 10 RuVO erhoben. Die genaue Höhe richtet sich nach der Rechts- und Verfahrensordnung.
Kostenentscheidung
Die Entscheidung über die Verteilung der Kosten erfolgt nach § 11 Abs. 1 RuVO. Grundsätzlich trägt derjenige Verein oder Beteiligte die Kosten des Verfahrens, der mit seinem Antrag oder Rechtsmittel nicht durchdringt. Kommt es zu einem vollständigen oder überwiegenden Obsiegen, so trägt die Kosten regelmäßig der NFV Kreis Nordharz.
Auslagen
In allen Verfahren - auch bei gebührenfreier Anrufung oder Einspruch - können Auslagen entstehen, die von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Dazu zählen z. B. Entschädigungen für Zeugen, Schreibauslagen, Porto oder andere notwendige Kosten.
Empfehlungen zur Umsetzung in der Praxis
Um die ordnungsgemäße Handhabung von Rechtsmitteln sicherzustellen und unnötige Unzulässigkeiten zu vermeiden, geben wir Ihnen folgende detaillierte Hinweise zur Umsetzung im Vereinsalltag:
- Benennen Sie eine feste Ansprechperson innerhalb Ihres Vereins, die für sportgerichtliche Verfahren zuständig ist. Diese Person sollte mit den grundlegenden Bestimmungen der RuVO und der Satzung des NFV vertraut sein und regelmäßig Posteingänge sowie Spielberichte kontrollieren.
- Prüfen Sie unmittelbar nach einem Spielereignis oder dem Eingang eines Verwaltungsakts, ob ein möglicher Rechtsbehelf in Betracht kommt. Erfassen Sie in diesem Fall sofort den Fristbeginn und das potenzielle Fristende im Kalender oder einem digitalen System.
- Verwenden Sie für jede Einreichung ausschließlich offizielles Vereinspapier und achten Sie auf eine klare, vollständige und sachlich formulierte Begründung mit konkreten Anträgen. Fügen Sie nach Möglichkeit Belege oder Anlagen bei, die Ihre Argumentation untermauern.
- Reichen Sie alle Schreiben idealerweise als PDF-, DOC- oder DOCX-Datei ein, versehen mit Unterschrift (eingescannt oder qualifiziert digital signiert) und, wenn vorhanden, dem Vereinsstempel. Achten Sie auf korrekte Dateibenennung, um die Zuordnung zu erleichtern (z. B. „Protest_TSV_Musterstadt_vs_SV_Beispielspiel_2025-06-15.pdf“).
- Kontrollieren Sie regelmäßig den E-Mail-Posteingang Ihres Vereins, insbesondere nach Spielen oder bei laufenden Verfahren. Berücksichtigen Sie dabei auch die Zustellfiktion des § 54 der Satzung, wonach ein elektronisch übermitteltes Dokument nach drei Tagen als zugegangen gilt.
- Dokumentieren Sie intern alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Einlegung eines Rechtsmittels stehen, einschließlich Versandnachweise, Fristberechnungen und eingereichter Unterlagen.
- Holen Sie bei Unsicherheiten frühzeitig Rücksprache mit dem Kreissportgericht oder dem zuständigen Ausschuss ein. Eine rechtzeitige und offene Kommunikation kann Klärung bringen und formale Fehler vermeiden.
- Sensibilisieren Sie Trainer, Betreuer und Mannschaftsverantwortliche, wie wichtig eine sachliche, frist- und formgerechte Kommunikation mit dem Sportgericht
Die Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben für die Einlegung von Rechtsmitteln ist kein bloßer Formalismus, sondern ein unverzichtbarer Bestandteil eines funktionierenden und rechtsstaatlich organisierten Verbandsverfahrens. Nur wer sämtliche Anforderungen an Form, Frist und Inhalt beachtet, wahrt die Möglichkeit einer sachlichen Prüfung und Durchsetzung seiner Anliegen durch das Sportgericht.
Bereits geringfügige Abweichungen – etwa das Fehlen einer Unterschrift, das Einreichen ohne offiziellen Vereinsbogen, eine unklare oder fehlende Antragsformulierung, die Wahl eines unzulässigen Dateiformats oder eine nur um wenige Stunden versäumte Frist – können zur vollständigen Unzulässigkeit eines Rechtsmittels führen. Dies gilt auch dann, wenn der vorgetragene Sachverhalt inhaltlich durchaus nachvollziehbar oder sogar berechtigt wäre.
Die Sportgerichtsbarkeit ist rechtlich verpflichtet, diese formalen Anforderungen strikt zu prüfen und durchzusetzen. Gleichzeitig ist sie darauf angewiesen, dass die Vereine ihre Mitwirkungs- und Organisationspflichten ernst nehmen. Dazu gehört insbesondere, dass klare interne Verantwortlichkeiten geschaffen, Abläufe für die Fristwahrung etabliert und einschlägige Informationen rechtzeitig an Entscheidungsträger im Verein weitergegeben werden.
Wir empfehlen dringend, dieses Informationsschreiben vereinsintern zu kommunizieren, regelmäßig zu aktualisieren und bei personellen Veränderungen im Bereich Spielbetrieb, Organisation oder Vereinsführung gezielt weiterzugeben. Nur auf diesem Weg kann sichergestellt werden, dass im Bedarfsfall schnell, sicher und rechtlich korrekt gehandelt wird.
Für Rückfragen oder im Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit einzelner Vorschriften steht Ihnen das Kreissportgericht jederzeit beratend zur Seite.