Rechtsmittel - Leicht erklärt.
Im Rahmen sportgerichtlicher Verfahren ist immer wieder festzustellen, dass Rechtsbehelfe nicht innerhalb der maßgeblichen Fristen oder nicht in einer Form eingereicht werden, die eine eindeutige und zügige Bearbeitung ermöglicht.
Von besonderer Bedeutung sind dabei insbesondere die Wahl des zutreffenden Rechtsbehelfs, die Einhaltung der jeweiligen Frist, die eindeutige Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung oder des zugrunde liegenden Sachverhalts sowie eine nachvollziehbare Darstellung des mit dem Rechtsbehelf verfolgten Begehrens.
Ebenso ist zu beachten, dass die elektronische Kommunikation im NFV besonderen Vorgaben unterliegt. Soll ein Schriftsatz elektronisch übermittelt werden, ist hierfür grundsätzlich das elektronische Postfach innerhalb des DFBnet-Postfachsystems zu verwenden.
Die einschlägigen Regelungen finden sich insbesondere in den §§ 10 bis 19 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des Niedersächsischen Fußballverbandes. Für die elektronische Kommunikation ist ergänzend § 54 der Satzung des NFV maßgeblich.
Die nachfolgenden Hinweise sollen Vereinen und sonstigen Beteiligten die wichtigsten Regelungen verständlich und praxisnah erläutern. Maßgeblich bleiben im Einzelfall stets die jeweils gültige Satzung und die Ordnungen des NFV sowie die Rechtsmittelbelehrung der jeweiligen Entscheidung.
Inhalte
Welche Rechtsbehelfe gibt es?
Nach § 14 Abs. 1 RuVO stehen den Verbandsmitgliedern und Verwaltungsorganen folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung:
- Einspruch,
- Anrufung,
- Protest,
- Berufung,
- Revision,
- Beschwerde sowie
- Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung gemäß § 13 RuVO.
Zur Ausübung eines Rechtsbehelfs ist ein Verbandsmitglied berechtigt, wenn ein schutzwürdiges Interesse besteht und keine Bestimmung der Verbandssatzung oder der Ordnungen entgegensteht.
Wichtig ist dabei:
Ein Rechtsbehelf wird nicht allein deshalb unzulässig, weil er falsch bezeichnet wurde. Nach § 14 Abs. 3 RuVO ist ein unter falscher Bezeichnung eingelegter Rechtsbehelf vom Sportgericht entsprechend seiner erkennbaren Zielsetzung zu behandeln.
Entscheidend ist daher vor allem, dass aus dem eingereichten Schriftsatz eindeutig hervorgeht, welche Entscheidung oder welcher Sachverhalt angegriffen wird und welches Ziel verfolgt wird.
Anrufung bei Verstößen gegen Satzung oder Ordnungen
Anrufung bei Verstößen gegen Satzungs- oder Ordnungsbestimmungen (§ 14 Abs. 1 Buchst. b RuVO i. V. m. § 15 Abs. 2 RuVO)
Bei Verstößen gegen die Satzung oder gegen Ordnungsbestimmungen des NFV ist die gebührenfreie Anrufung des zuständigen Sportgerichts zulässig.
Die Anrufung muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dem Verstoß erfolgen.
Liegt der Verstoß bei Einleitung des Verfahrens bereits länger als einen Monat zurück, findet grundsätzlich keine Verfolgung mehr statt.
Eine Ausnahme hiervon enthält § 15 Abs. 2 RuVO ausdrücklich für die Regelung des § 5 Abs. 7 der NFV-Spielordnung.
Die Anrufung ist von dem Einspruch zu unterscheiden:
- Einspruch: richtet sich gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsorgans;
- Anrufung: macht einen Verstoß gegen Satzung oder Ordnungen geltend.
Einspruch gegen Verwaltungsentscheidungen
Einspruch gegen Entscheidungen der Verwaltungsorgane (§ 14 Abs. 1 Buchst. a RuVO i. V. m. § 15 Abs. 1 RuVO)
Gegen Entscheidungen der Verwaltungsorgane des NFV ist der gebührenfreie Einspruch zulässig, soweit die Anfechtbarkeit nicht im Einzelfall durch eine Satzungs- oder Ordnungsbestimmung ausgeschlossen ist.
Hierunter können beispielsweise Entscheidungen eines Spielausschusses, Jugendausschusses oder eines anderen Verwaltungsorgans fallen.
Der Einspruch ist innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Sportgericht der gleichen Ebene einzulegen.
Für Entscheidungen eines Verwaltungsorgans auf Kreisebene ist damit grundsätzlich das zuständige Sportgericht auf Kreisebene zuständig.
Die konkrete Zuständigkeit richtet sich im Übrigen nach §§ 5 und 6 RuVO. Bei gebietsübergreifend organisiertem Spielbetrieb kann insbesondere die den Spielbetrieb leitende Verwaltungsinstanz für die Zuständigkeit maßgebend sein.
Protest gegen die Spielwertung bei Regelverstößen
Protest gegen die Spielwertung (§ 14 Abs. 1 Buchst. c RuVO i. V. m. § 16 RuVO)
Gegen die Wertung eines Spiels kann innerhalb von drei Tagen nach dem Spiel Protest beim zuständigen Sportgericht eingelegt werden.
Das Recht zur Einlegung eines Protestes steht ausschließlich den beiden an dem Spiel beteiligten Vereinen zu.
Der Protest kann nur auf einen den Spielausgang nachteilig beeinflussenden Regelverstoß des Schiedsrichters gestützt werden.
Zusätzlich muss dieser Regelverstoß die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beeinflusst haben.
Nicht jede vermeintlich fehlerhafte Entscheidung des Schiedsrichters begründet daher einen zulässigen oder begründeten Protest.
Die Protestfrist beträgt drei Tage. Es handelt sich nicht um eine nach Stunden zu berechnende „72-Stunden-Frist“.
Für das Protestverfahren wird eine Gebühr gemäß § 10 RuVO erhoben.
Berufung und Revision gegen sportgerichtliche Urteile
Berufung (§ 14 Abs. 1 Buchst. d RuVO i. V. m. § 17 RuVO)
Gegen erstinstanzliche Urteile kann derjenige Berufung einlegen, der durch das Urteil beschwert ist.
Die Berufung kann auf einzelne Punkte des Urteils beschränkt werden.
Sie ist innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Urteils beim nächsthöheren Sportgericht einzureichen.
Eine zusätzliche, gesonderte Begründungsfrist von weiteren zehn Tagen sieht die derzeit geltende RuVO nicht vor.
Zu beachten ist, dass eine Berufung nach § 17 Abs. 2 RuVO grundsätzlich ausgeschlossen ist bei:
- Sperrstrafen bis zu zwei Wochen oder bis zu zwei Pflichtspielen,
- Verwarnungen,
- Verweisen,
- Geldstrafen bis zu 50,00 Euro gegen Einzelpersonen sowie
- Geldstrafen bis zu 100,00 Euro gegen Vereine.
Dies gilt nicht, wenn die Vorinstanz ihre Entscheidung ausdrücklich für berufungsfähig erklärt hat.
Legt ein von einem Urteil Betroffener Berufung ein, darf das Berufungsgericht grundsätzlich keine Entscheidung treffen, die ihm gegenüber dem angefochtenen Urteil Nachteile bringen würde. Das besondere Berufungsrecht des Präsidiums, der Bezirksvorstände und der geschäftsführenden Kreisvorstände nach § 17 Abs. 4 RuVO bleibt hiervon unberührt.
Für das Berufungsverfahren wird eine Gebühr nach § 10 RuVO erhoben.
Revision (§ 14 Abs. 1 Buchst. e RuVO i. V. m. § 17 Abs. 6 und 7 RuVO)
Eine Revision findet nur statt, wenn sie
- durch das Berufungsgericht in dessen Urteil oder
- auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Revisionsgericht
zugelassen worden ist.
Die Revision wird nur zugelassen, wenn die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist oder die Entscheidung für den Betroffenen eine erhebliche Einbuße darstellt.
Die Nichtzulassung der Revision kann mit der Beschwerde angefochten werden.
Im Revisionsverfahren findet keine erneute Überprüfung der Tatsachen statt.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Berufung entsprechend.
Eine sogenannte Sprungrevision unmittelbar gegen eine erstinstanzliche Entscheidung findet nicht statt.
Für das Revisionsverfahren wird eine Gebühr gemäß § 10 RuVO erhoben.
Beschwerde
Beschwerde (§ 14 Abs. 1 Buchst. f RuVO i. V. m. § 18 RuVO)
Die RuVO sieht insbesondere gegen die Kostenentscheidung eines Sportgerichts die gebührenfreie Beschwerde vor.
Die Beschwerde ist innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung einzulegen.
Sie ist bei dem Sportgericht einzureichen, das die angegriffene Kostenentscheidung erlassen hat.
Das Sportgericht kann der Beschwerde selbst abhelfen. Hält es an seiner Entscheidung fest, ist die Beschwerde innerhalb von sieben Tagen der nächsthöheren Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Mit einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung kann keine Änderung des sachlichen Inhalts des zugrunde liegenden Urteils erreicht werden.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unanfechtbar.
Sonstige ausdrücklich in Satzung oder Ordnungen vorgesehene Beschwerderechte bleiben unberührt. Hierzu gehört beispielsweise die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 17 Abs. 6 RuVO.
Widerspruch gegen eine einstweilige Anordnung
Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung (§ 14 Abs. 1 Buchst. g RuVO i. V. m. § 13 RuVO)
Der Vorsitzende eines Sportgerichts kann im Rahmen der Zuständigkeit seines Gerichts eine schriftlich begründete einstweilige Verfügung erlassen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Rechtswesens oder der sportlichen Disziplin notwendig erscheint.
Gegen eine einstweilige Verfügung ist innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung Widerspruch zulässig.
Über den Widerspruch entscheidet das jeweilige Sportgericht.
Wichtig: Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Die einstweilige Verfügung bleibt daher wirksam, solange sie nicht aufgehoben oder anderweitig abgeändert wird.
Schriftsatz erforderlich
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 2 RuVO
Zur Einlegung eines Rechtsbehelfs ist ein entsprechender Schriftsatz einzureichen.
Dieser soll insbesondere
- den Beteiligten bzw. Antragsteller erkennen lassen,
- die angegriffene Entscheidung oder den maßgeblichen Sachverhalt eindeutig bezeichnen,
- erkennen lassen, welche Entscheidung begehrt wird, und
- die hierfür maßgeblichen Gründe enthalten.
Eine möglichst konkrete, sachliche und vollständige Darstellung erleichtert die Bearbeitung erheblich.
Vorhandene Unterlagen, Spielberichte, Verwaltungsentscheidungen, Korrespondenz oder sonstige Beweismittel sollten beigefügt werden, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sein können.
§ 14 Abs. 2 RuVO bestimmt darüber hinaus, dass der Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden soll.
Ein offizieller Vereinsbogen, ein Vereinsstempel oder eine handschriftliche Unterschrift werden in § 14 RuVO dagegen nicht als eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzungen bezeichnet.
Elektronische Kommunikation
Rechtsgrundlage: § 54 der Satzung des NFV
Die elektronische Kommunikation innerhalb des NFV erfolgt über das elektronische Postfach innerhalb des DFBnet-Postfachsystems.
Soll eine durch Satzung oder Ordnung vorgeschriebene Schriftform durch elektronische Übermittlung ersetzt werden, muss das elektronische Dokument über das DFBnet-Postfachsystem übermittelt werden.
Das Dokument muss in einem elektronischen Format vorliegen, das dem Empfänger die Öffnung und Kenntnisnahme ermöglicht.
Ist ein Dokument technisch nicht bearbeitbar, muss der Empfänger dies dem Absender unverzüglich mitteilen. Der Absender hat das Dokument anschließend erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
Für die Praxis empfiehlt sich insbesondere die Verwendung eines eindeutig bezeichneten PDF-Dokuments.
Wichtig:
Eine gewöhnliche E-Mail ist nicht der in § 54 Satzung vorgesehene elektronische Übermittlungsweg zur Ersetzung der Schriftform.
Für formgebundene sportgerichtliche Schriftsätze sollte daher das DFBnet-Postfachsystem verwendet werden.
Das Auslieferungsprotokoll sollte gespeichert werden, da es nach § 19 Abs. 5 RuVO für den Nachweis der rechtzeitigen Einlegung von Bedeutung ist.
Fristberechnung
Rechtsgrundlage: § 19 RuVO
Die Berechnung der Rechtsbehelfsfristen richtet sich unmittelbar nach § 19 RuVO.
Fristdauer je nach Rechtsbehelf
Die wichtigsten Fristen sind:
- Einspruch gegen Verwaltungsentscheidungen: 7 Tage nach Zustellung (§ 15 Abs. 1 RuVO)
- Anrufung wegen Satzungs- oder Ordnungsverstößen: 1 Monat nach dem Verstoß (§ 15 Abs. 2 RuVO)
- Protest gegen die Spielwertung: 3 Tage nach dem Spiel (§ 16 RuVO)
- Berufung: 7 Tage nach Zustellung des Urteils (§ 17 Abs. 1 RuVO)
- Beschwerde gegen Kostenentscheidungen: 7 Tage nach Zustellung (§ 18 Abs. 1 RuVO)
- Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung: 7 Tage nach Zustellung (§ 13 RuVO)
Für die Revision gelten im Übrigen die Bestimmungen über die Berufung entsprechend; Voraussetzung ist allerdings zunächst deren Zulassung nach § 17 Abs. 6 RuVO.
Fristbeginn gemäß § 19 Abs. 1 RuVO
Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem maßgeblichen Ereignis.
Maßgeblich kann insbesondere sein:
- der Tag nach einem Verstoß,
- der Tag nach der Zustellung einer Entscheidung,
- der Tag nach der Zustellung eines elektronischen Dokuments oder
- beim Protest der Tag nach dem betreffenden Spiel.
Der Tag, an dem das maßgebliche Ereignis stattfindet, wird somit nicht als erster Fristtag gerechnet.
Fristende gemäß § 19 Abs. 1 RuVO
Die Frist endet mit Ablauf des letzten Tages der festgesetzten Frist.
Fällt der letzte Tag einer Frist auf
- einen Samstag,
- einen Sonntag oder
- einen in Niedersachsen gesetzlich anerkannten Feiertag,
endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.
Entscheidend ist also grundsätzlich nur, ob der letzte Tag der Frist auf einen der genannten Tage fällt.
Samstage, Sonntage und Feiertage innerhalb einer laufenden Frist werden grundsätzlich mitgerechnet.
Besonders wichtig beim Protest:
Die Frist des § 16 RuVO beträgt drei Tage nach dem Spiel und nicht „72 Stunden nach Spielende“.
Zustellung über das DFBnet-Postfachsystem
Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 3 RuVO
Die Zustellung erfolgt grundsätzlich innerhalb des DFBnet-Postfachsystems durch Übersendung des elektronischen Dokuments unter Verwendung des elektronischen Postfaches.
Das elektronisch übermittelte Dokument gilt am dritten Tag nach dem Datum als zugestellt, das das Auslieferungsprotokoll des Absenders ausweist.
Diese Zustellfiktion gilt nicht, wenn das Dokument tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt worden ist.
Im Zweifel hat der Absender den Zeitpunkt der Zustellung nachzuweisen.
Ersatzweise kann die Zustellung durch einfachen Brief erfolgen. In diesem Fall gilt grundsätzlich der dritte Tag nach Aufgabe des Briefes zum Postdienstleister als Zustellungsdatum.
Die Zustellfiktion ergibt sich damit aus § 19 Abs. 3 RuVO und nicht aus § 54 der NFV-Satzung.
§ 54 Satzung regelt demgegenüber die elektronische Kommunikation und die elektronische Form.
Fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung
Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 4 RuVO
Enthält eine Sportgerichtsentscheidung oder Verwaltungsentscheidung keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, läuft die Rechtsbehelfsfrist erst einen Monat nach Zustellung ab.
Beteiligte sollten deshalb nach Erhalt einer Entscheidung stets auch die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung prüfen.
Nachweis der rechtzeitigen Einlegung
Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 5 RuVO
Für den Nachweis der rechtzeitigen Einlegung eines Rechtsbehelfs oder einer sonstigen Verfahrenshandlung sind insbesondere maßgeblich:
- das Auslieferungsprotokoll des Absenders im DFBnet-Postfachsystem,
- das Sendeprotokoll eines Telefaxes,
- der Einlieferungsbeleg des Postdienstleisters oder
- bei unmittelbarer Einreichung der Eingangsvermerk des zuständigen Sportgerichts.
Es wird daher dringend empfohlen, das Auslieferungsprotokoll des DFBnet-Postfachsystems nach einer fristgebundenen Übermittlung aufzubewahren.
Ein verspätet eingelegter Rechtsbehelf ist gemäß § 19 Abs. 6 RuVO durch Beschluss des Vorsitzenden kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen.
Beispiele zur Fristberechnung
Beispiel 1: Einspruch gegen einen Verwaltungsentscheid
Ein Verwaltungsentscheid wird am Mittwoch, 16. September 2026, über das DFBnet-Postfachsystem übermittelt.
Das Auslieferungsprotokoll weist den 16. September 2026 aus.
Nach § 19 Abs. 3 RuVO gilt die Entscheidung damit grundsätzlich am Samstag, 19. September 2026, als zugestellt.
Die siebentägige Einspruchsfrist beginnt am folgenden Tag, also am Sonntag, 20. September 2026.
Der siebte Fristtag wäre Samstag, 26. September 2026.
Da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fällt, endet die Frist gemäß § 19 Abs. 1 RuVO erst mit Ablauf des Montag, 28. September 2026.
Beispiel 2: Protest gegen eine Spielwertung
Ein Spiel findet am Freitag, 18. September 2026, statt.
Die dreitägige Protestfrist beginnt am folgenden Tag:
- Samstag, 19. September = 1. Tag
- Sonntag, 20. September = 2. Tag
- Montag, 21. September = 3. Tag
Die Protestfrist endet damit mit Ablauf des Montag, 21. September 2026.
Dass innerhalb der Frist ein Samstag und ein Sonntag liegen, verlängert die Frist nicht.
Eine Verlängerung erfolgt nur dann, wenn der letzte Fristtag selbst auf einen Samstag, Sonntag oder einen in Niedersachsen gesetzlich anerkannten Feiertag fällt.
Die Uhrzeit des Spielendes ist für diese Berechnung nicht maßgeblich. Es handelt sich nicht um eine exakt nach Stunden laufende 72-Stunden-Frist.
Beispiel 3: Anrufung wegen eines Ordnungsverstoßes
Ein geltend gemachter Ordnungsverstoß erfolgt am 20. September 2026.
Die Frist beginnt am 21. September 2026.
Die einmonatige Frist endet grundsätzlich mit Ablauf des 20. Oktober 2026.
Fällt das Fristende im konkreten Fall auf einen Samstag, Sonntag oder einen in Niedersachsen gesetzlich anerkannten Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.
Beispiel 4: Fristende am Wochenende oder Feiertag
Fällt der rechnerisch letzte Tag einer Rechtsbehelfsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen in Niedersachsen gesetzlich anerkannten Feiertag, muss der Rechtsbehelf nicht bereits am vorhergehenden Werktag eingelegt werden.
Die Frist läuft vielmehr bis zum Ablauf des nächsten Werktages.
Kostenpflicht
Rechtsgrundlagen: §§ 10 und 11 RuVO
Gebühren
Gebühren nach § 10 RuVO werden ausschließlich für die Verfahren des
- Protestes,
- der Berufung und
- der Revision
erhoben.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweiligen Ebene des Sportgerichts:
- vor Sportgerichten auf Kreisebene: 40,00 Euro
- vor Bezirkssportgerichten: 65,00 Euro
- vor dem Verbandssportgericht: 125,00 Euro
- vor dem Obersten Verbandssportgericht: 175,00 Euro
Einspruch und Anrufung sind nach § 15 RuVO ausdrücklich gebührenfrei.
Auch die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 18 RuVO ist gebührenfrei.
„Gebührenfrei“ bedeutet allerdings nicht zwingend, dass in einem Verfahren keinerlei Verfahrenskosten entstehen können.
Zusammensetzung der Verfahrenskosten
Nach § 11 Abs. 2 RuVO setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus:
- den Gebühren nach § 10 RuVO,
- den durch das Zusammentreten des Gerichts entstehenden Kosten nach § 15 der Finanz- und Wirtschaftsordnung,
- den allgemeinen Telekommunikations- und Verwaltungskosten in Höhe von pauschal 30,00 Euro sowie
- den Auslagen eines Vereinsvertreters sowie der vom Gericht geladenen Zeugen und Beteiligten nach Maßgabe des § 15 der Finanz- und Wirtschaftsordnung.
Verdienstausfall wird nicht erstattet.
Kostenentscheidung
Grundsätzlich trägt die durch rechtskräftige Entscheidung unterliegende Partei beziehungsweise der als schuldig befundene Beteiligte die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Vorinstanzen.
Bei Minderjährigen ist dagegen der Verein Kostenschuldner.
Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen ist eine entsprechende Kostenquote zu bilden.
Die Verfahrenskosten können außerdem demjenigen auferlegt werden, auf dessen Betreiben ein Verfahren eingeleitet wurde, wenn sich die erhobenen Beschuldigungen als unbegründet erweisen.
Eine pauschale Regel, wonach bei einem Obsiegen stets der NFV Kreis Nordharz sämtliche Kosten zu tragen hätte, besteht nicht.
Die Kostenentscheidung richtet sich vielmehr nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens und § 11 RuVO.
Haftung des Vereins
Nach § 11 Abs. 4 RuVO haften Vereine grundsätzlich für die ihren Mitgliedern auferlegten Kosten und Strafen.
Dies gilt auch für
- Übungsleiter,
- Betreuer,
- Funktionäre,
- Gastspieler sowie
- gemeldete Schiedsrichter.
Die in § 11 Abs. 4 RuVO geregelten Ausnahmen bleiben unberührt.
Empfehlungen zur Umsetzung in der Praxis
Um Fristversäumnisse und vermeidbare formelle Probleme zu vermeiden, empfehlen wir Vereinen insbesondere folgende Vorgehensweise:
- Benennen Sie innerhalb des Vereins eine feste Ansprechperson für Verwaltungs- und Sportgerichtsverfahren.
- Kontrollieren Sie regelmäßig das DFBnet-Postfach des Vereins. Bei laufenden Verfahren sollte dies besonders engmaschig erfolgen.
- Prüfen Sie unmittelbar nach Eingang einer Entscheidung die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung und notieren Sie Fristbeginn und Fristende.
- Prüfen Sie, ob sich das Begehren gegen eine Verwaltungsentscheidung richtet oder ob ein eigenständiger Satzungs- oder Ordnungsverstoß geltend gemacht werden soll. Hiervon hängt insbesondere die Unterscheidung zwischen Einspruch und Anrufung ab.
- Bezeichnen Sie in jedem Schriftsatz möglichst eindeutig die Entscheidung, das Spiel oder den sonstigen Vorgang, um den es geht.
- Formulieren Sie möglichst konkret, welche Entscheidung begehrt wird und aus welchen Gründen.
- Fügen Sie vorhandene Unterlagen und Beweismittel bei, soweit diese für die Beurteilung des Sachverhalts von Bedeutung sein können.
- Verwenden Sie für die elektronische Übermittlung das DFBnet-Postfachsystem.
- Speichern Sie nach dem Versand das Auslieferungsprotokoll als Nachweis der fristgerechten Einreichung.
- Warten Sie bei laufenden Fristen möglichst nicht bis zum letzten Tag mit der Einreichung.
- Dokumentieren Sie vereinsintern den Eingang und die Weitergabe von Verwaltungs- und Sportgerichtsentscheidungen.
- Informieren Sie Trainer, Betreuer und Mannschaftsverantwortliche darüber, dass sportgerichtlich relevante Vorgänge zeitnah an die zuständige Stelle im Verein weitergegeben werden müssen.
Die Einhaltung der in Satzung und Ordnungen vorgesehenen Fristen und Verfahrensanforderungen ist Voraussetzung für eine geordnete und zügige Durchführung sportgerichtlicher Verfahren.
Von besonderer Bedeutung sind dabei die zutreffende Einordnung des Begehrens, die Wahrung der jeweiligen Frist und die rechtzeitige Übermittlung über den hierfür vorgesehenen Kommunikationsweg.
Gleichzeitig gilt:
Nicht jede ungenaue Bezeichnung oder jeder formale Mangel führt automatisch zur Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs.
Insbesondere ist ein falsch bezeichneter Rechtsbehelf nach § 14 Abs. 3 RuVO entsprechend seiner erkennbaren Zielsetzung zu behandeln.
Die Vereine sollten deshalb vor allem darauf achten, ihr Anliegen, die angegriffene Entscheidung oder den betroffenen Sachverhalt sowie das gewünschte Ergebnis möglichst eindeutig und nachvollziehbar darzustellen.
Bei fristgebundenen elektronischen Schriftsätzen sollte das DFBnet-Postfachsystem genutzt und das Auslieferungsprotokoll gesichert werden.
Die vorstehenden Hinweise dienen der allgemeinen Information über das sportgerichtliche Verfahren.
Das Kreissportgericht kann Auskünfte zu allgemeinen Verfahrensfragen, insbesondere zu Zuständigkeiten und zum vorgesehenen Übermittlungsweg, erteilen. Eine individuelle rechtliche Beratung eines Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Erfolgsaussichten oder der inhaltlichen Führung eines konkreten Verfahrens erfolgt durch das Sportgericht nicht.
Maßgeblich sind stets die im Zeitpunkt des jeweiligen Vorgangs gültige Satzung und die Ordnungen des Niedersächsischen Fußballverbandes sowie die Rechtsmittelbelehrung der jeweiligen Entscheidung.
